... Aus dem Sektionsrundbrief ...
Rechtsforschung als disziplinübergreifende Herausforderung
Unter diesem Thema fand am 2. und 3. Juni 2003 in Halle (Saale) eine Tagung
für Nachwuchswissenschaftler/innen statt, die von der Sektion
Rechtssoziologie gemeinsam mit dem Berliner Arbeitskreis für
Rechtswirklichkeit (BAR) und der Projektgruppe Rechtspluralismus des
Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung organisiert worden war. An
diesen beiden Tagen waren im Hallenser Max-Planck-Institut über 60
Rechtsforschende zusammen gekommen, um darüber zu diskutieren, in welcher
Weise ‚Recht’ theoretisch gefasst werden kann und welche Methoden zur
Verfügung stehen, sich diesem Gegenstand anzunähern.
Das fachliche Spektrum der Teilnehmenden wie auch der 30 Vorträge umfasste
eine Vielzahl von Disziplinen; so waren neben der Soziologie, der
Rechtswissenschaft und der Ethnologie auch die Geschichtswissenschaft, die
Ökonomie sowie auch die Literaturwissenschaften und die Psychologie
vertreten. Diese enorme Bandbreite war vor allem dem Umstand zu schulden,
dass bei der Verfassung des Calls auf disziplinäre Festlegungen verzichtet
worden war. Im Gegenteil, gerade um eben einen möglichst breiten
Interessentenkreis anzusprechen, war ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
dass die Frage danach, wie der Gegen-stand ‚Recht’ im Kontext möglichst
vieler unterschiedlicher Disziplinen konstituiert wird, im Mittelpunkt der
Tagung stehen sollte.
Mit einer solchen sehr offenen Ausrichtung der Tagung hatten die
Veranstalter zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollte ausgelotet werden, in
welchem Umfang ‚Recht’ zum Gegen-stand von Qualifikationsarbeiten (Diplom-,
Magister- und Doktorarbeiten) in den unterschiedlichen Disziplinen gemacht
wird, auch wenn – oder gerade weil – diese Forschungsarbeiten sich nicht
explizit als rechtssoziologisch verstehen. Der Versuch, möglichst viele
verschiedene theoretische wie auch methodische Herangehensweisen auf der
Tagung zu versammeln, sollte zum anderen aber auch eine Perspektive auf das
Recht eröffnen, in der sich dieses eher in seiner Pluralität darstellte,
denn durch ein allzu vereinheitlichendes Verständnis, das möglicherweise dem
Gegenstand in seiner Vielschichtigkeit nicht gerecht würde.
Dass dieses Kalkül der Organisatoren aufgehen würde, hatte sich bereits
schon im Vorfeld der Tagung angedeutet, da nicht nur die Anzahl der
eingereichten Beiträge sondern vor allem deren höchst unterschiedliche
inhaltliche Ausrichtungen spannende Diskussionen und zumindest im
rechtssoziologischen Kontext bislang weniger prominente Blickwinkel auf den
Gegenstand versprachen. Wie erwartet, wurden dann in den einzelnen Vorträgen
auch sehr divergierende Ansichten bezüglich der Frage vertreten, was ‚Recht’
ist, wo es beobachtet werden kann und welche Methoden sich dafür anbieten.
Und auch wenn nicht jeder Beitrag an dieser Stelle einzeln gewürdigt werden
kann, so sollen im Folgenden doch einige der Beiträge kurz beleuchtet
werden, um einen Eindruck von der Vielfalt der in Halle vertretenen Ansätze
zu vermitteln.
Die Frage, mit welcher Methode man sich dem Recht nähert, stand im Zentrum
des Beitrags von Anne van Aaken (Heidelberg). Vor dem Hintergrund der
Prämisse, dass Recht als Mittel der gesellschaftlichen Steuerung und
Koordination verstanden wird, widmete sie sich den Realfolgen des Rechts und
der Frage, wie diese Realfolgen ermittelt und prognostiziert werden können.
Sie stellte hier die deliberative Institutionenökonomik als einen
integrierten Ansatz von Rational Choice einerseits und deliberativer
Demokratietheorie andererseits vor, mithilfe dessen Anreizwirkungen auf der
individuellen Ebene analysiert werden können und der zugleich erklären kann,
warum Ziele des Gesetzgebers auf aggregierter Ebene oftmals nicht erreicht
werden.
Einen anderen Aspekt beleuchtete Peter Stegmaier (Hagen), indem er die Frage
aufwarf, wie jedwede Akteure überhaupt wissen können, was Recht ist und ihr
in seinem Vortrag anhand empirischen Materials aus einem interdisziplinär
angelegten Projekt zur Richterforschung nachging. Auf der Grundlage
ausgewählter Interviewpassagen führte Stegmaier vor, in welcher Weise das
geschaffen wird, was sich in der gesellschaftlichen Wirklichkeit schließlich
als „Recht“ manifestiert. Anstatt sich also primär dem staatlich gesetzten,
schriftlich fixierten Recht zu widmen, wurde der Blick eher auf das
„Rechtliche“ oder „Geregelte“ gelenkt – eine Perspektive also, die auf den
empirischen Kern dessen zielt, was schließlich erst im nachhinein als
„Recht“ Geltung erlangt.
Aus einer wissenssoziologisch akzentuierten Perspektive fragte Alexandra
Obermeier (Augsburg) nach den Bedingungen des Strafrechts in der so
genannten ‚Wissensgesellschaft’. Während die Diskussion über unsicheres
Wissen und Nichtwissen bislang noch überwiegend im Bereich der Risiko- und
Techniksoziologie geführt wird, beschäftigte sich dieser Beitrag also mit
der Frage, inwiefern auch das Strafrecht vom Problem der Ungewissheit und
des Nichtwissens betroffen ist und in welcher Weise es auf diese Problematik
reagiert. Exemplarisch verdeutlicht Obermaier dies anhand der aktuellen
Rolle, die wissenschaftliche Methoden bei der praktischen Bestimmung von
Konzepten wie Schuld, Schuldunfähigkeit und Wille spielen.
Neben soziologischen Beiträgen fanden sich auch eine Reihe von Vorträgen,
die sich dem Recht als einem Gegenstand historischer Forschung näherten.
Einer dieser Vorträge, der von Hauke Kutscher, Katrin Stoll und Freia Anders
(Bielefeld), beschäftigte sich mit der Bedeutung eines ausgewählten
NS-Verfahrens für die historische und juristische Zeitgeschichte. Anhand
einer Analyse des Verfahrensverlaufs des so genannten „Bialystok-Prozesses“,
der von März 1966 bis April 1967 vor dem Landgericht Bielefeld stattfand,
wurden juristische, verfahrensimmanente und gesamtgesellschaftliche Aspekte
behandelt, die für die Würdigung eines NS-Verfahrens von Bedeutung sind.
Hier kam insbesondere die Einordnung in die sogenannte „Gehilfenjudikatur“
zur Sprache, aber auch die Problematik der Zeugenvernehmungen von
„Mit-Tätern“ und „Opfern“.
Einen literaturwissenschaftlichen Zugang hatte unter anderem Christine
Künzel (Hamburg) gewählt. In ihrem Vortrag stellte sie Überlegungen zu einer
poetologischen Theorie richterlichen Urteilens vor, indem sie sich dem
„Vorstellungsvermögen“ von Richterinnen und Richtern widmete. Dieses
Vorstellungsvermögen wird in der juristischen Fachliteratur zum Grundsatz
der „freien Beweiswürdigung“. Künzel behandelte diese Prozeßmaxime zugleich
als Schnittstelle zwischen Literatur und Recht, da doch das
Vorstellungsvermögen als wesentliche Voraussetzung für die Produktion
literarischer Werke gilt. Insbesondere in der Auseinandersetzung mit der
„Freiheit“ des Richters, welche in der juristischen Lehre als „persönliche
Gewißheit“ des Tatrichters verstanden wird, überprüfte Künzel diesen Begriff
der „Freiheit“ vor dem Hintergrund literaturwissenschaftlicher Konzepte von
„Wirklichkeit“ und „Fiktion“.
Aus einer ethnologischen Perspektive widmete sich Judith Beyer (Tübingen)
dem Transformationsprozess im kirgisischen Rechtssystem und hier
insbesondere der Frage, ob und in welcher Weise der Transformationsprozess
Juristen in Bischkek in ihrem Rechtsverständnis und folglich bei ihrer
alltäglichen Arbeit beeinflusst. Hintergrund dieser Fragestellung war die
Vermutung, dass eine immer noch zu beobachtende Koexistenz eines sowjetisch
geprägten Rechtsverständnisses, traditionellen Rechts auf dem Land und
modernen Rechts in der Stadt zu Unsicherheit bei den Juristen im Umgang mit
dem Recht führt. Dieser Vermutung wurde durch die Gegenüberstellung einer
Verfassungsanalyse mit Interviews mit kirgisischen Juristen nachgegangen.
Ebenfalls vor einem ethnologischen Hintergrund beleuchtete Tilo Grätz
(Halle) in seinem Vortrag die Rolle von Vigilantengruppen und lokalen
Milizen in afrikanischen Staaten. Vigilantengruppen und lokale Milizen,
deren Bildung im Kontext ökonomischer und sozialer Umbrüche zu beobachten
ist, kontrollieren im Namen von Sicherheit und Gerechtigkeit öffentliche
Räume und setzen eigene Normen. Die Bedeutung dieser Gruppen diskutierte
Grätz insbesondere entlang der Fragen, ob sie Teil politischer
Transkontinuitäten sind oder Begleiterscheinungen gegenwärtiger rechtlicher
Devolutionsprozesse; auf welche lokalen Symbole und Legitimationsdiskurse
sie zurückgreifen und, schließlich, ob es sich bei diesen Gruppen wirklich
um Gegenmächte zum Staat handelt, gewissermaßen um Gruppen die jenseits des
Staats agieren.
Auch wenn diese vorgestellte Auswahl nicht die gesamte Palette an
theoretischen und methodischen Zugängen abdecken kann, so ist doch deutlich
geworden, welch eine Vielzahl von verschiedenen Aspekten des letztlich dann
doch gemeinsamen Gegenstandes ‚Recht’ auf der Tagung zutage gefördert
wurden. Abschließend lässt sich noch sagen, dass diese Unterschiede einer
lebhaften Diskussion nicht im Wege standen, sondern es gerade die
Unterschiede zwischen den einzelnen Perspektiven waren, die eine äußerst
rege Debatte ermöglichten. Insgesamt waren alle Beteiligten mit der Tagung
vollauf zufrieden, was nicht zuletzt auch in der lockeren Atmosphäre zum
Ausdruck kam, in der die gesamte Veranstaltung stattfand. Es kann also eine
mehr als positive Bilanz in verschiedener Hinsicht gezogen werden, so daß
bereits für 2005 die nächste Nachwuchstagung für Rechtsforschende in
Bielefeld geplant ist.
Astrid Epp