Ich hätte mir eine etwas ausgewogenere Darstellung der Problematik gewünscht. Hier wird ein einseitiger Standpunkt vertreten, den weder das Haus Baden noch die baden-württembergische Landesregierung vertreten.
Das kann so nicht stehenbleiben, denn damit wird die Frankfurter Rundschau (und ironischerweise auch die Frankfurter Allgemeine Zeitung) der Zwickmühle nicht gerecht.
Fakt ist, daß das Schloß Salem marode ist und dringend der Sanierung bedarf (die Landesschau des SWR zeigte dies in eindrücklichen Bildern), Land und Haus Baden haben dafür kein Geld. Prinz Bernhard beklagte, daß es in Deutschland kein Gegenstück zum National Trust im Vereinigten Königreich gibt.
Natürlich ist die Handschriftensammlung ein besonderer Wert und sollte sowohl in seiner Gänze erhalten wie auch im Land Baden-Württemberg bleiben. Aber die Kritiker sollten aufzeigen, wie sie nicht nur Schloß Salem, sondern die vielen anderen Kulturgüter hierzulande
erhalten wollen. Nur zu sagen: "So nicht!" darf ja nicht alles sein.
H.
heinzemmrich <heinzemmrich@...> wrote:
heinzemmrich <heinzemmrich@...> wrote:
Zum Verkauf der mittelalterlichen Handschriften aus der Badischen
Landesbiliothek
Der Plan, mittelalterliche Handschriften aus der Badischen
Landesbibliothek in Karlsruhe auf den Kunstmarkt zu werfen, um mit
den erhofften Erlös von 70 Millionen Euro das dem Markgrafen von
Bade gehörende Schloss Salem und das dazugehörige Münster zu
sanieren, hat viele Facetten: kulturpolitische, finanzielle,
kulturgeschichtliche und konservatorische. Den irritierendsten
Aspekt bildet die staatsrechtliche Seite. Der Markgraf von Baden ist
der Auffassung, die Bibliotheks- und Handschriftenbestände seien
nach wie vor Privateigentum des ehemaligen Herrscherhauses Baden,
über das er wie jeder Erbe frei verfügen könne.
Das ist eine abenteuerliche Konstruktion. Seit der Frühen Neuzeit
und seit den im 16. Jahrhumdert aufkommenden Staats- und
Fürstentheorien von Jean Bodin und Thomas Hobbes bis zu Samuel
Puftendorf wird unterschieden zwischen der Person und dem Amt des
Herrschers bzw. seinem Privateigentum und dem Landeseigentum. Nach
der Französischen Revolution wurden diese Grundsätze
verfassungsrechtlich kodifiziert. Die badische Verfassung von 1818
unterscheidet zwischen Privateigentum und
sogenanntem "Patrmonialeigentum."
Demnach gilt der Herrsche rnicht als Privateigentümer des Landes,
sondern als Hüter und Verwalter des Landeseigentums. Dass der
Herrscher zugleich Privatmann war, also auch Eigentümer privaten
Besitztums, ist unstrittig. Die Herrscherhäuser wussten sehr genau
zu unterscheiden zwischen ihrem Privateigentum und dem Staats- bzw.
Landeseigentum, das sie qua Amt verwalteten: Sie ließen das Publikum
natürlich nicht in ihre privaten Gemächer, öffneten aber
Bibliotheken und Museen für ihre Untertanen und nannten diese
Institutionen deshalb in Baden auch "Großherzogliche Hof- und
Landesbibliothek". An diese lieferten Universitäten und Verlage
Pflichtexemplare ab. Die wanderten nicht in die Privatbibliothek des
Markgrafen. Dessen wirkliche Privatbibliothek hat die
Landesbibliothek übrigens vor zehn Jahren dem Markgrafen abgekauft,
um sie vor dem Verkauf ins Ausland zu retten.
Dreister Zugriff
Besonders dreist erscheint der markgräfliche Zugriff auf das
landeseigene Kulturerbe im Falle der mittelalterlichen
Handschriften. sie kamen als thematisch zusammengehörende Konvolute
1803 als Raubgut in die Landesbibliothek. Mit dem
reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden die deutschen Fürsten
mit rechtsrheinischen Grundbesitz von Klöstern, Reichsabteien,
Stiften und Bistümern dafür entschädigt, was sie links des Rheins an
Napoleon abtreten mussten. Die Handschriften stammen aus
säkularisierten bzw. enteigneten Klosterbibliotheken. Sie bilden ein
in völkerrechtliche Form gekleidetes Beutegut des Landes Baden, aber
nicht Privateigentum des Herrschers. Baden "erbte" damals auch
Heidelberg mit der Bibliothek, die beide zur Kurpfalz gehörten.
Diese regierte Maximilian Joseph, der 1799 bayerischer Kurfürst und
1806 erster bayerischer König wurde - aber selbstverständlich konnte
er die Heidelberger Bibliothek nicht als Privateigentum nach München
mitnehmen.
1918 dankte der Großherzog Friedrich II. ab. Nach zähem Ringen mit
der republikanischen Regierung des Landes Baden kam 1924 ein Vertrag
zustande, wonach nach dem Tod des Großherzogs alle großherzoglichen
Bibliotheksbekstände und Gemäldesammlungen in Landesbesitz übergehen
sollten. die dubiosen Rechtsansprüche, die das Has Baden jetzt
formuliert, haben ihre Basis in einem Formfehler, als 1954 nach dem
Tod der Witwe des letzten Großherzogs die "Zähringer Stiftung"
geschaffen wurde.
Mit der Stiftungsurkunde wurde kein Übergabeprotokoll, das die
Bestände einzeln auflistet, erstellt. Dadurch entstand die Lage,
dass zwar nach übereinstimmender Rechtsauffassung eine Stiftung
besteht, aber eine Seite nach über 80 Jahren auf die
winkeladvokatorische Idee kam zu behaupten, es sei ungeklärt, was
materiell zum Stiftungsbesitz gehöre. Das Land Baden-Württemberg
hätte demnach 1954 mit der "Zähringer Stiftung" gleichsam ein Blatt
Papier, aber sonst nichts übernommen - außer die Kosten für die
Pflege des kulturellen Erbes.
in: FRANKFURTER RUNDSCHAU, 2./3.10.06,_._,___
On Yahoo!7
Photos: Unlimited free storage – keep all your photos in one place!